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1. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts als Gericht der anhängigen Ehesache für alle familienrechtlichen Streitigkeiten (§§ 606a Abs. 1 Nr. 1, 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO), vorbehaltlich der Sonderregelung in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ. 2. Bestimmung des für familienrechtliche Unterhaltspflichten maßgeblichen Sachrechts nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (HaagUntPflÜbk) vom 02.10.1973 im Falle einer deutsch-niederländischen Familie: a. Kindesunterhalt; b. Trennungsunterhalt; c. nachehelicher Unterhalt. 3. Zulässigkeit dinglichen Arrestes (§§ 916, 917 ZPO) zur Sicherung zukünftiger Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt a. mit möglicher Sicherungszeit von bis zu fünf Jahren; b. auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels (einstweilige Anordnung).
DRsp IV(418)287a-b FamRZ 1994, 111 FamRZ 1994, 112 NJW-RR 1994, 450 [...]
Entscheidung über das Sorgerecht für ins Ausland (hier: durch den Vater nach Jordanien) entführte Kinder für den Fall der Scheidung der Ehe der Eltern: a. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts als sogenannte Annexzuständigkeit zu derjenigen für das Eheverfahren (§ 623 Abs. 1 und 3 i.V. mit § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO); b. Ermittlung des anzuwendenden Sachrechts nicht aufgrund des Scheidungsstatuts, sondern nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Anwendung des Rechts des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat); c. Unanwendbarkeit der jordanischen Vorschriften über die Regelung der elterlichen Sorge, weil diese mit deutschem Verfassungsrecht nicht vereinbar sind (Verletzung von Grundrechten durch Ausschluß der nicht dem Islam angehörigen Mutter von jeglichem Sorgerecht).
FamRZ 1994, 644 MDR 1994, 71 NJW-RR 1994, 7 OLGReport-Düsseldorf 1993, 261 [...]
»1. Das deutsche Gericht, das die Ehe der Eltern scheidet, ist auch dann nicht international zuständig, über das Sorgerecht für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien zu entscheiden, wenn die Eltern eine Sorgerechtsregelung im Verbund wünschen. 2. Das Gericht, das seine Zuständigkeit in einer Sorgerechtssache verneint, ist nicht gehalten, Eltern und Kind anzuhören.«
FamRZ 1993, 1108 NJW-RR 1994, 268 OLGReport-Düsseldorf 1993, 216 [...]